Zahlt die Imkerversicherung Vermögensschäden?

In der Mai-Ausgabe des Bienenjournals findet sich eine Leseranfrage zum Thema Produkthaftpflicht. Ein Kunde wird durch einen Glassplitter im Honig verletzt. Die Frage lautet, ob dies ein Fall von Produkthaftung ist.

Meines Erachtens ist die Frage unglücklich gestellt, da sie in dieser Konstellation nichts mit dem Produkthaftungsgesetz von 2000 zu tun hat. Sind Glassplitter im Honig und wird dadurch ein Mensch verletzt, handelt es sich um einen Personenschaden. Dieser wird von der Betriebshaftpflichtversicherung übernommen. Das war schon immer so.

Bei der Produkthaftpflicht geht es um Vermögensschäden, die von der klassischen Betriebshaftplichtversicherung nicht übernommen werden. Die Produkthaftpflicht kommt zum Tragen, wenn der Honig an einen Weiterverarbeiter verkauft wird, z. B. eine Bäckerei. Der Bäcker stellt bei einem Test des fertigen Gebäcks fest, dass es Glassplitter enthält. Er muss alles wegwerfen. Er hat einen reinen Vermögensschaden, nämlich

  • Personalkosten (für seine Bäckergesellen),
  • Energie (fürs Backen);
  • Zutaten (Mehl, Backtriebmittel),
  • Entsorgung des Gebäcks und für
  • die Reinigung seiner Maschinen.

Dieser Vermögensschaden wird von der klassischen Betriebshaftpflichtversicherung nicht übernommen. Für diese Schäden käme eine Produkthaftpflichtversicherung auf, wenn der Imker eine solche abgeschlossen hat. Die Frage ist meines Erachtens, ob diese Vermögensschäden auch in der Imkerhaftpflichtversicherung eingeschlossen sind (wie dies bei neueren Betriebshaftpflichtversicherungen in der Landwirtschaft der Fall ist).

Einen Kommentar schreiben

Du mußt angemeldet sein, um kommentieren zu können.