Umsatzsteuer auf Rohwachs

Immer wieder taucht in der imkerlichen Praxis von regelbesteuerten Betrieben die Frage nach dem richtigen Umsatzsteuersatz auf. Grundsätzlich gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Daneben gibt es den ermäßigten Steuersatz von 7%. Die Gegenstände, für die dieser ermäßigte Steuersatz gilt, sind u.a. im Umsatzsteuergesetz (UStG), Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) aufgelistet. Das stehen Bienen und Honig. Bienenwachs ist hingegen nicht explizit aufgeführt. Allerdings finden sich unter der laufenden Nummer 22 „Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle“. Bienenwachs ist zwar unverdaulich, aber genießbar. Daher gibt es Steuerberater, die ihren imkerlichen Kunden raten, auf Rechnungen für Rohwachs 7% MwSt. auszuweisen.

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